der Begründung der Vorinstanz zu entnehmen, dass sie bei Festlegung der Entschädigung dem Umstand Rechnung trug, dass sie von einem rechtlich nicht komplizierten – mithin einem einfach gelagerten – Fall ausging und sie hierbei zusätzlich berücksichtigte, dass Schlichtungsverfahren grundsätzlich informell geführt würden, dem Einigungsversuch dienten und damit insgesamt so einfach wie möglich zu halten seien. Sie ersah vor diesem Hintergrund denn auch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitaufwand von 12.3 Stunden als übersetzt.