Die Ermessensausübung innerhalb des genannten Rahmens hat folglich aufgrund nachvollziehbarer und schlüssiger Kriterien zu erfolgen. Die massgeblichen Kriterien ergeben sich aus dem mehrfach zitierten § 2 AnwGebV (Verantwortung und notwendiger Zeitaufwand des Anwaltes, Schwierigkeit des Falles). Vorliegend ist - 11 -