b) Bereits mit dieser Argumentation anerkennt der Beschwerdeführer, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung (auch ohne zusätzlich Erweiterung des Gebührenrahmens in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV) im sich in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 9 AnwGebV ergebenden Gebührenrahmen und damit im Ermessenspielraum der Vorinstanz liegt. Auch bei Ermessensentscheiden muss für die Parteien indes nachvollziehbar sein, weshalb das Gericht das Ermessen in der von ihm gewählten Art ausübte. Die Ermessensausübung innerhalb des genannten Rahmens hat folglich aufgrund nachvollziehbarer und schlüssiger Kriterien zu erfolgen.