hinzuweisen ist darauf, dass die Vorinstanz den gegebenen Ermessenspielraum, welcher eine Reduktion bis zu 50% zuliesse, zugunsten des Beschwerdeführers auch nicht ausschöpfte. Daraufhin bemängelt der Beschwerdeführer aber die Reduktion um ein weiteres Drittel in Anwendung von § 4 Abs. 2 Anw- GebV, weist indes darauf hin, dass die (zu Recht, vgl. nachfolgend) nicht beanstandete analoge Anwendung von § 9 AnwGebV eine Reduktion der Gebühr um ein Drittel bis auf ein Fünftel ermöglichte, was vorliegend einen Gebührenrahmen zwischen Fr. 1'318.70 bis Fr. 4'395.55 ergebe, innerhalb dessen seine Entschädigung festzusetzen sei.