a) Die (nicht beanstandete) Reduktion der Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV um einen Drittel erscheint in einem ersten Schritt als angemessen; hinzuweisen ist darauf, dass die Vorinstanz den gegebenen Ermessenspielraum, welcher eine Reduktion bis zu 50% zuliesse, zugunsten des Beschwerdeführers auch nicht ausschöpfte.