Abs. 3 AnwGebV oder die grundsätzliche Reduktion in Anwendung von § 9 Anw- GebV. Er stört sich indes daran, dass die Vorinstanz § 4 Abs. 2 AnwGebV ebenfalls angewendet und damit zum Ausdruck gebracht habe, es handle sich um einen Fall, in welchem die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit besonders tief gewesen seien. Eine Reduktion in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGeb rechtfertige sich nicht, habe es sich entgegen der Vorinstanz doch mindestens um einen durchschnittlichen Fall gehandelt.