4.2.1 Wie gezeigt, entschädigte die Vorinstanz den Beschwerdeführer für seine Bemühungen mit pauschal Fr. 2'000.–, dies ausgehend von der sich aufgrund des Streitwertes ergebenden Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV, welche sie in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV um ein Drittel kürzte, in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV um ein weiteres Drittel, und sodann unter Berücksichtigung von § 9 AnwGebV den genannten Pauschalbetrag von Fr. 2'000.– festsetzte. 4.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weder die sich aus dem Streitwert ergebende Grundgebühr, noch die Reduktion um einen Drittel in Anwendung von § 4 - 10 -