Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand wird die errechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c–e und Abs. 2 AnwGebV). Konkret wird im Zivilprozess in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV anhand des Streitwertes berechnet. § 4 Abs. 2 AnwGebV sieht zudem vor, dass die so errechnete Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden kann, ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falles besonders hoch oder tief. Zudem kann bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art.