Im Kanton Zürich erfolgt die Festsetzung der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden (in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden) nach der allgemeinen Regel von § 2 AnwGebV der Streitwert, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Rechtsvertreters sowie die Schwierigkeit des Falls. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand wird die errechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c–e und Abs. 2 AnwGebV).