sprich bei Fr. 2'857.10 festsetzen. Damit erscheine das von ihm verlangte Honorar von Fr. 2'952.– ohne weiteres in jeder Hinsicht als angemessen. Die von der Vorinstanz pauschal festgesetzten Fr. 2'000.– würden unter keinem Titel der Verantwortung des Beschwerdeführers, dem notwendigen Zeitaufwand oder der Schwierigkeit des Falles gerecht. 4.