Damit ergebe sich, dass bei einem Streitwert von Fr. 83'160.– die Grundgebühr Fr. 9'890.– betrage, welche in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV um einen Drittel auf 6'593.30 zu senken sei. Eine weitere Senkung in analoger Anwendung von § 9 AnwGebV ergebe einen Gebührenrahmen von Fr. 1'318.70 bis Fr. 4'395.55. Davon ausgehend, dass die Verantwortung sowie der Zeitaufwand der Vertretung und die Schwierigkeit des Falles mindestens durchschnittlich gewesen seien, müsse man die Anwaltsgebühr im mittleren Bereich dieses Rahmens, -8-