Damit erscheine der geltend gemachte Aufwand von drei Stunden und 18 Minuten für das Schlichtungsgesuch nicht als überhöht, sondern als geboten. Im Übrigen habe die Vorinstanz auch die besonderen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers gänzlich ausser Acht gelassen, obwohl die Führung des Mandates auf Portugiesisch für ihn einen nicht unerheblichen Mehraufwand bedeutet habe und auch Übersetzungskosten hätten eingespart werden können. Damit ergebe sich, dass bei einem Streitwert von Fr. 83'160.– die Grundgebühr Fr. 9'890.– betrage, welche in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV um einen Drittel auf 6'593.30 zu senken sei.