Zudem habe er in rechtlicher Hinsicht die nicht triviale Frage zu klären gehabt, ob die gesundheitlichen Beschwerden seiner Mandantin aufgrund ihres dauerhaften Charakters eine Erstreckung des Mietverhältnisses zuliessen, und ob die Kündigung zudem bei Nichtgelingen des Beweises, dass seine Mandantin ins Treppenhaus uriniert habe, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. Auch dabei habe es sich um keine einfache Rechtsfrage gehandelt. Damit erscheine der geltend gemachte Aufwand von drei Stunden und 18 Minuten für das Schlichtungsgesuch nicht als überhöht, sondern als geboten.