Zudem sei sein Zeitaufwand leicht überdurchschnittlich gewesen, habe sich in tatsächlicher Hinsicht doch die Frage gestellt, welche Beweismittel gegen den Kündigungsgrund des Vermieters, namentlich, dass seine Klientin angeblich mehrfach ins Treppenhaus uriniert habe, verfügbar seien. Zudem habe er in rechtlicher Hinsicht die nicht triviale Frage zu klären gehabt, ob die gesundheitlichen Beschwerden seiner Mandantin aufgrund ihres dauerhaften Charakters eine Erstreckung des Mietverhältnisses zuliessen, und ob die Kündigung zudem bei Nichtgelingen des Beweises, dass seine Mandantin ins Treppenhaus uriniert habe, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse.