Seine Verantwortung, sein Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles seien – so der Beschwerdeführer – mindestens durchschnittlich gewesen. Es habe für seine Mandantin bei der Frage, ob sie weiterhin in ihrer Wohnung leben könne, viel auf dem Spiel gestanden. Zudem sei sein Zeitaufwand leicht überdurchschnittlich gewesen, habe sich in tatsächlicher Hinsicht doch die Frage gestellt, welche Beweismittel gegen den Kündigungsgrund des Vermieters, namentlich, dass seine Klientin angeblich mehrfach ins Treppenhaus uriniert habe, verfügbar seien.