die Reduktion der Gebühr in analoger Anwendung von § 9 AnwGebV (summarisches Verfahren) unter Berücksichtigung der Einfachheit des Schlichtungsverfahrens werde – so der Beschwerdeführer – nicht beanstandet. Indes rechtfertige sich eine zusätzliche Reduktion in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV (besonders tiefe Komplexität) nicht, führe dies im Ergebnis doch zu einer doppelten Berücksichtigung der Einfachheit. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich um einen rechtlich nicht komplizierten Fall gehandelt habe. Seine Verantwortung, sein Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles seien – so der Beschwerdeführer – mindestens durchschnittlich gewesen.