3.2. Der Beschwerdeführer hält an seinem vor Vorinstanz geltend gemachten Entschädigungsbetrag von Fr. 3'248.– (inkl. Barauslagen und MwSt.), mithin Fr. 2'952.– für den von ihm erbrachten Aufwand ("Honorar"), fest. Er bemängelt weder die Berechnung des der vorinstanzlichen Entschädigung zu Grunde gelegten Streitwertes, noch die Reduktion der Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV aufgrund der periodisch wiederkehrenden Leistungen um einen Drittel. Auch -7-