Weitere wesentliche Erhöhungs- oder Reduktionsgründe seien nicht ersichtlich. Die im Rahmen des geltend gemachten Zeitaufwandes von 12.3 Stunden veranschlagten drei Stunden für die Erarbeitung des Schlichtungsgesuchs erschienen angesichts der Einfachheit des Schlichtungsverfahrens als zu lange. Es stelle sich die Frage, ob eine ganzseitige formelle Begründung, u.a. zur fristgerechten Klageeinreichung, tatsächlich erforderlich gewesen sei, wenn jene zweifelsfrei und wohl unbestritten vorgelegen habe. Damit ergebe sich eine Entschädigung von Fr. 2'000.– exkl. MwSt. Die geltend gemachten Barauslagen seien im beantragten Umfang zu entschädigen.