271 OR, welche vor Schlichtungsbehörde in der Regel auch ohne Mandatierung eines spezialisierten Anwaltes möglich sei. Überdies – so die Vorinstanz weiter – gelange der Tarif für das summarische Verfahren analog zur Anwendung, wobei die Ermässigung gemäss § 9 AnwGebV zu einer Reduktion auf zwei Drittel bis zu einem Fünftel der nach den üblichen Grundsätzen errechneten Gebühr führe. Es bestehe überdies kein Anlass, die Sprachkenntnisse des Rechtsvertreters besonders zu berücksichtigen, sei für das Schlichtungsverfahren doch eine Dolmetscherin beigezogen worden. Weitere wesentliche Erhöhungs- oder Reduktionsgründe seien nicht ersichtlich.