Da der Streitwert von einer periodischen Leistung abhänge, reduzierte die Vorinstanz die resultierende Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV praxisgemäss um einen Drittel. Eine weitere Reduktion der Grundgebühr um einen Drittel nahm die Vorinstanz in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV vor, da der Fall sich ihrer Ansicht nach rechtlich nicht kompliziert gestalte, handle es sich doch um die Anfechtung einer ordentlichen Kündigung gemäss Art. 271 OR, welche vor Schlichtungsbehörde in der Regel auch ohne Mandatierung eines spezialisierten Anwaltes möglich sei.