vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist und -termine sowie der dreijährigen Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR von einem nächstmöglichen Kündigungstermin per 31. März 2024 aus, womit sich bei einem Bruttomietzins von Fr. 1'980.– ein Streitwert von Fr. 83'160.– (42 Monate à Fr. 1'980.–) ergebe. Da der Streitwert von einer periodischen Leistung abhänge, reduzierte die Vorinstanz die resultierende Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV praxisgemäss um einen Drittel.