Mit dem sinngemässen Ersuchen um Entschädigung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er einen erhöhten Stundenansatz von Fr. 240.– angewendet habe, da das Mandat von ihm in portugiesischer Sprache geführt und damit Übersetzungskosten eingespart worden seien. Der Beschwerdeführer ersuchte, ihn bei einem Zeitaufwand von 12.3 Stunden und dem genannten Stundenansatz mit Fr. 2'953.– und Barauslagen von Fr. 63.80, zuzüglich Fr. 232.22 (7.7% MwSt.), somit total Fr. 3'248.– zu entschädigen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 setzte die Vorinstanz das Honorar auf pauschal Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 63.80 für die Barauslagen und Fr. 158.91 (7.7% MwSt.), damit total auf Fr. 2'222.70 fest.