1.2. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz nach gescheitertem Schlichtungsverfahren und Erteilung der Klagebewilligung an Y. am 30. September 2020 ein Schreiben und eine Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Schlichtungsverfahren ein. Mit dem sinngemässen Ersuchen um Entschädigung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er einen erhöhten Stundenansatz von Fr. 240.– angewendet habe, da das Mandat von ihm in portugiesischer Sprache geführt und damit Übersetzungskosten eingespart worden seien.