1.1. Am 24. Juli 2020 machte Y., vertreten durch den Beschwerdeführer, ein Schlichtungsgesuch gegen Z. betreffend Kündigungsschutz beim Bezirksgericht Zürich, Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen, anhängig. Mit Gesuch vom selben Tag ersuchte Y. in Anwendung von § 128 GOG beim Bezirksgericht Zürich um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 4. August 2020 hiess das Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gut und bestellte Y. in der Person des Beschwerdeführers einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.