Zu betonen ist, dass die festzusetzende Entschädigung keine Bewertung der Arbeit des betroffenen Rechtsanwalts darstellt. Die in der AnwGebV statuierten Grundsätze stellen lediglich eine möglichst einheitliche Behandlung der betroffenen Mandate auch nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit sicher, ungeachtet der Vielfalt der Arbeitsstile, die einen gewissenhaften Rechtsvertreter oder eine gewissenhafte Rechtsvertreterin auszeichnen. (…).» *****