werden soll. Die Ermässigung nach § 9 AnwGebV führt zu einer Reduktion auf zwei Drittel bis einen Fünftel der nach den übrigen Grundsätzen berechneten Gebühr. Es besteht kein Anlass, die Sprachkenntnisse des Rechtsvertreters besonders zu berücksichtigen, musste doch für die Schlichtungsverhandlung dennoch eine Dolmetscherin beigezogen werden. Nach den genannten Grundsätzen ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 2'000.– exkl. MWSt. Weitere wesentliche Erhö- hungs- oder Reduktionsgründe sind nicht ersichtlich. Beim geltend gemachten Zeitaufwand von 12.3 Stunden fällt im Übrigen auf, dass für die Erarbeitung des Schlichtungsgesuchs über drei Stunden veranschlagt wurden. Dies erscheint an-