OR wäre der 31. März 2024 der nächstmögliche Kündigungstermin. Damit beträgt der Streitwert einstweilen Fr. 83'160.– (42 Monate à Fr. 1'980.–). Da der Streitwert von einer periodischen Leistung abhängt, ist die resultierende einfache Gebühr gestützt auf § 4 Abs. 3 AnwGebV praxisgemäss um einen Drittel zu ermässigen. Ferner rechtfertigt es sich vorliegend, die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen weiteren Drittel auf Fr. 4'395.– exkl. MWSt. zu ermässigen, da sich der vorliegende Fall als rechtlich nicht kompliziert gestaltete, handelte es sich doch um eine Anfechtung einer ordentlichen Kündigung gemäss Art.