2.3 Im vorliegenden Fall entspricht der Streitwert dem monatlichen Bruttomietzins für die gemietete bzw. gekündigte Wohnung während der Zeit bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin zuzüglich der im Falle eines Obsiegens ausgelösten Kündigungssperrfrist von drei Jahren. Der Bruttomietzins der Wohnung beträgt Fr. 1'980.–. Der Mietvertrag vom 24. Januar 2014 ist kündbar mit einer Frist von drei Monaten im Voraus jeweils auf Ende März und Ende September. Gerechnet ab dem bestrittenen Kündigungstermin vom 30. September 2020 sowie der dreijährigen Sperrfrist i.S.v. Art. 271a Abs. 1 lit. e OR wäre der 31. März 2024 der nächstmögliche Kündigungstermin.