2.2. Bei der Anfechtung von Kündigungen bemisst sich der Streitwert nach der Zeitdauer, um welche der Vertrag fortdauern würde, wenn die Kündigung nicht gültig wäre. Somit ist der Zeitpunkt massgebend, auf den eine erneute Kündigung ausgesprochen werden könnte. Dabei ist der in Art. 271a Abs. 1 lit. e OR vorgesehene Zeitraum von drei Jahren zu beachten, sofern der Mietvertrag dem Kündigungsschutz nach Art. 271 ff. OR unterliegt (BGE 137 III 389 E. 1.1).