2.1. Gemäss § 23 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) richtet sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach dieser Verordnung. Dies führt zu einer Berechnung der Entschädigung aufgrund des Streitwerts, wobei die Schwierigkeit des Falles, der Zeitaufwand und die Verantwortung des Rechtsbeistands zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 AnwGebV).