In erster Linie ist der streitwertbezogene Tarif der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) massgeblich, der aufgrund der Schwierigkeit des Falles, der Verantwortung des Beistands und des Zeitaufwands zu konkretisieren ist. Dem informell gestalteten und zügig ablaufenden Schlichtungsverfahren entsprechend gelangt insbesondere auch die Reduktionsmöglichkeit für Vertretungen im summarischen Verfahren nach § 9 AnwGebV analog zur Anwendung, denn der Sache nach hat das Schlichtungsverfahren eine ähnliche Qualität wie ein einfaches Summarverfahren. Besondere Sprachkenntnisse des Beistands senken den Instruktionsaufwand und sind daher zu berücksichtigen.