{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-10-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_ED200048-L-Z1_2020-10-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2021_Nr_2.pdf", "Checksum": "828e035622c6da508f954699e2eb1964"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ED200048-L/Z1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2021 Nr. 2: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren.\r\n"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:09:14", "Checksum": "61b3e2def8a9d04c4a0abc41396dc427", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1\nRegeste:\nZMP 2021 Nr. 2: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren.\r\n\n\n4.3. Insgesamt ergibt sich damit, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung im vom Beschwerdeführer anerkannten Gebührenrahmen in Anwendung von § 4 Abs. 1, 3 und § 9 AnwGebV liegt. Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist mit Blick auf das konkrete Verfahren und die oben dargelegten Umstände\nnicht zu beanstanden, dass die Gebühr gut im oberen Drittel bis zur Hälfte des\nGebührenrahmens zu liegen kommt. Selbst wenn also dem Beschwerdeführer zuzugeben wäre, dass eine zusätzliche Reduktion in Anwendung von § 4 Abs. 2\nAnwGebV nicht angezeigt ist, änderte dies nichts daran, dass die ihm zugesprochene Entschädigung auch ohne Anwendung dieser Bestimmung im Ergebnis insgesamt angemessen ist.\n- 15 -\n\n4.4. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich nicht, in das von der Vorinstanz ausgeübte Ermessen einzugreifen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und\nist abzuweisen.\n\n5.\n\nDa die Beschwerde abzuweisen ist, wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 952.– (Differenz zwischen der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von\nFr. 2'000.– exkl. MwSt. und der hier verlangten Entschädigung von Fr. 2'952.–\nexkl. MwSt.) ist die ordentliche Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG\nFr. 240.–. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss\nnicht zuzusprechen.\n\n(…).»\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2021, 31. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw J. Mosele, Leitende Gerichtsschreiberin;\nDr. R. Weber, Mietgerichtspräsident\n"}