{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-10-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_ED200048-L-Z1_2020-10-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2021_Nr_2.pdf", "Checksum": "828e035622c6da508f954699e2eb1964"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ED200048-L/Z1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2021 Nr. 2: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren.\r\n"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:09:14", "Checksum": "61b3e2def8a9d04c4a0abc41396dc427", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1\nRegeste:\nZMP 2021 Nr. 2: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren.\r\n\n\n d) Überdies ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen\nder Festlegung der Entschädigung berücksichtigte, dass es sich vorliegend um ein\nSchlichtungsverfahren handelte, welches so einfach wie möglich zu halten sei,\nund damit Verantwortung und notwendigen Zeitaufwand der Vertretung zusätzlich\ntief einstufte. Diesbezüglich erscheint die analoge (und nicht beanstandete) Anwendung und Reduktion des Gebührenrahmens im Sinne von Art. 9 AnwGebV\nsachgerecht, ist doch eine Nähe des Schlichtungsverfahrens zum Summarverfahren nicht von der Hand zu weisen. Es handelt sich jeweils um \"schnelle\" Verfahren, welche in der Regel innerhalb eines Gerichts- bzw. Schlichtungstermins zu erledigen sind. Die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens rechtfertigt es aber\nzusätzlich, dieses wie ein einfaches Summarverfahren zu behandeln und die Entschädigung im unteren Bereich des sich in Anwendung von § 9 AnwGebV ergebenden Gebührenrahmens anzusiedeln. So erfolgt das Schlichtungsverfahren –\nim Gegensatz zum Summarverfahren, auf welches § 9 AnwGebV zugeschnitten\nist und in welchem formelle Parteivorträge samt abschliessender Nennung der\nverfügbaren Beweismittel zu erfolgen haben – formlos (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ist das Schlichtungsgesuch nicht weiter zu begründen (vgl. Art. 202\n- 13 -\n\nAbs. 1 u. 2 ZPO), und auch anlässlich der Schlichtungsverhandlung erfolgen keine\nformellen Verfahrensschritte, sondern sie dient der informellen Erörterung des\nStreitgegenstandes und der Aussöhnung der Parteien. Das Verfahren soll speditiv\nablaufen und die Schlichtungsbehörde verfügt bei der Ausgestaltung des Verfahrens denn auch über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. auch: ZK ZPO-\nHONEGGER, 3. Aufl. 2016, Art. 201 N 1 f., Art. 202 N 1 ff., Art. 203 N 6). Dass das\nvorliegende Schlichtungsverfahren denn im Vergleich zu anderen Schlichtungsverfahren besonders aufwändig oder kompliziert gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.\n\ne) Mit der Vorinstanz und entgegen dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich\nist sodann, weshalb bei der gegebenen Einfachheit des Falles ein leicht überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei Festlegung der Entschädigung zu berücksichtigen wäre. Mit der Festsetzung der Pauschale in Anwendung der genannten Bestimmung ist grundsätzlich der Aufwand für die Erarbeitung der Begründung der\nKlage bzw. hier des Gesuchs abgegolten, sowie der Aufwand für die Teilnahme an\nder Haupt- bzw. hier der Schichtungsverhandlung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In diesem Sinne ist der effektive bzw. der geltend gemachte Zeitaufwand bei der Festsetzung der Entschädigung nur sehr bedingt massgebend. So ist zu bedenken,\ndass das pauschalisierte Bemessungssystem der gleichmässigen Behandlung\nund der effektiven Mandatsführung dient, zudem aber auch das Gericht davor entlasten soll, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes auseinandersetzen zu müssen, bzw. ermöglicht es dem Gericht, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne seine Begründungpflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1;\nBGE 141 I 124 E. 3.2; vgl. bereits hiervor E. 4.1.). Erst wenn die Pauschale auf die\nkonkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Dienst\nsteht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1;\nBGE 141 I 124 ff., E. 4.3). Vorliegend handelte es sich wie gezeigt um einen insgesamt einfachen Fall. Der Aufwand des Beschwerdeführers beschränkte sich darauf, das im Umfang überschaubare Schlichtungsgesuch samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auszuarbeiten und an der Schlichtungsverhandlung teilzu-\n- 14 -\n\nnehmen. Diesem Aufwand ist mit der festgesetzten Pauschale innerhalb des genannten Gebührenrahmens mit Blick auf § 11 Abs. 1 AnwGebV hinreichend Rechnung getragen. Gründe für weitere Zuschläge infolge zusätzlichen Aufwandes im\nSinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV sind weder dargetan, noch ersichtlich. Die festgesetzte Pauschale nimmt auf die konkreten Verhältnisse und die vom Beschwerdeführer geleisteten notwendigen Aufwendungen genügend Rücksicht.\n\nf) An dieser Einschätzung insgesamt auch nichts zu ändern vermag der vom\nBeschwerdeführer ins Feld geführte Umstand, dass er das Mandat auf Portugiesisch zu führen gehabt habe. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass dieser Umstand im\nRahmen einer Gesamtwürdigung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Indes\nist mit der vorinstanzlichen Pauschale und dem anwendbaren Gebührenrahmen\nauch diesem Umstand hinreichend Rechnung getragen bzw. erscheint sie nicht alleine deshalb als unangemessen. So verzichtete die Vorinstanz sowohl darauf,\nden Reduktionsgrund von § 4 Abs. 3 AnwGebV voll auszuschöpfen, und sie legte\ntrotz sehr überschaubaren Verhältnissen und einer insgesamt tiefen Verantwortung der Rechtsvertretung die Entschädigung im Ergebnis gut im oberen Drittel bis\nzur Hälfte des (auch gemäss Beschwerdeführer relevanten) Gebührenrahmens\nnach § 4 Abs. 1 u. 3 sowie § 9 AnwGebV fest. Überdies unterlässt es der Beschwerdeführer auch, zu konkretisieren, inwiefern die Führung des Mandates auf\nPortugiesisch tatsächlich einen \"nicht unerheblichen Mehraufwand\" für ihn generiert hat.\n\n"}