{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-10-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_ED200048-L-Z1_2020-10-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2021_Nr_2.pdf", "Checksum": "828e035622c6da508f954699e2eb1964"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ED200048-L/Z1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2021 Nr. 2: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren.\r\n"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:09:14", "Checksum": "61b3e2def8a9d04c4a0abc41396dc427", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1\nRegeste:\nZMP 2021 Nr. 2: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren.\r\n\n\n a) Die (nicht beanstandete) Reduktion der Grundgebühr in Anwendung von\n§ 4 Abs. 3 AnwGebV um einen Drittel erscheint in einem ersten Schritt als angemessen; hinzuweisen ist darauf, dass die Vorinstanz den gegebenen Ermessenspielraum, welcher eine Reduktion bis zu 50% zuliesse, zugunsten des Beschwerdeführers auch nicht ausschöpfte. Daraufhin bemängelt der Beschwerdeführer\naber die Reduktion um ein weiteres Drittel in Anwendung von § 4 Abs. 2 Anw-\nGebV, weist indes darauf hin, dass die (zu Recht, vgl. nachfolgend) nicht beanstandete analoge Anwendung von § 9 AnwGebV eine Reduktion der Gebühr um\nein Drittel bis auf ein Fünftel ermöglichte, was vorliegend einen Gebührenrahmen\nzwischen Fr. 1'318.70 bis Fr. 4'395.55 ergebe, innerhalb dessen seine Entschädigung festzusetzen sei.\n\nb) Bereits mit dieser Argumentation anerkennt der Beschwerdeführer, dass\ndie von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung (auch ohne zusätzlich Erweiterung des Gebührenrahmens in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV) im sich in\nAnwendung von §§ 4 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 9 AnwGebV ergebenden Gebührenrahmen und damit im Ermessenspielraum der Vorinstanz liegt.\nAuch bei Ermessensentscheiden muss für die Parteien indes nachvollziehbar\nsein, weshalb das Gericht das Ermessen in der von ihm gewählten Art ausübte.\nDie Ermessensausübung innerhalb des genannten Rahmens hat folglich aufgrund\nnachvollziehbarer und schlüssiger Kriterien zu erfolgen. Die massgeblichen Kriterien ergeben sich aus dem mehrfach zitierten § 2 AnwGebV (Verantwortung und\nnotwendiger Zeitaufwand des Anwaltes, Schwierigkeit des Falles). Vorliegend ist\n- 11 -\n\nder Begründung der Vorinstanz zu entnehmen, dass sie bei Festlegung der Entschädigung dem Umstand Rechnung trug, dass sie von einem rechtlich nicht komplizierten – mithin einem einfach gelagerten – Fall ausging und sie hierbei zusätzlich berücksichtigte, dass Schlichtungsverfahren grundsätzlich informell geführt\nwürden, dem Einigungsversuch dienten und damit insgesamt so einfach wie möglich zu halten seien. Sie ersah vor diesem Hintergrund denn auch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitaufwand von 12.3 Stunden als übersetzt.\n\nc) Wenn der Beschwerdeführer dem widerspricht und geltend macht, es\nhabe sich im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falles und seine Verantwortung –\nentgegen der Vorinstanz – zumindest um einen durchschnittlichen Fall gehandelt,\nwomit eine angemessene Entschädigung ungefähr in der Mitte des dargelegten\nGebührenrahmens zu verorten sei (konkret bei Fr. 2'857.10 bzw. bei der von ihm\nin Rechnung gestellten Fr. 2'952.–, …), kann dem nicht gefolgt werden.\nDem Schlichtungsverfahren lag eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses zu Grunde, welche offenbar vonseiten der Vermieterschaft mit einem\n\"vielmaligen\" Urinieren der Mieterin im Treppenhaus, wobei sie beobachtet worden sei, begründet worden war (vgl. Schlichtungsgesuch, …). Vorliegend bildeten\ndie Fragen nach der Gültigkeit der Kündigung sowie der allfälligen Erstreckbarkeit\ndes Mietverhältnisses Gegenstand des Schlichtungsverfahrens. Damit erscheint\nder dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt nicht komplex. Vielmehr zeigte\ner sich thematisch stark eingegrenzt und die Unsicherheit bestand in erster Linie in\nder Frage, ob sich der geltend gemachte Kündigungsgrund so verwirklicht habe.\nInwiefern seitens des Beschwerdeführers hierfür besondere Abklärungen zu vorhandenen Beweismitteln erforderlich waren, erhellt aus seinen Ausführungen\nnicht, befindet sich die Mieterin in einem solchen Fall doch grundsätzlich in der (in\nprozessualer Hinsicht) komfortablen Lage, dass die Gegenseite für das tatsächliche Vorliegen des angeführten Kündigungsgrundes beweisbelastet ist und dürfte\nein Negativum – namentlich das Nicht-Urinieren – kaum je zu beweisen sein. Auch\nist der Vorinstanz zu folgen, dass sich die Anfechtung der ordentlichen Kündigung\nhier in rechtlicher Hinsicht, gerade mit Blick auf den hier sehr überschaubaren\nSachverhalt, nicht kompliziert gestaltete, mithin von einem einfachen bzw. unterdurchschnittlichen Fall auszugehen ist. Gelingt es namentlich der Vermieterschaft\nnicht, den von ihr geltend gemachten Kündigungsgrund glaubhaft zu machen, ist\n- 12 -\n\ndie Kündigung regelmässig i.S. von Art. 271 OR missbräuchlich, bzw. wäre selbiges durch die Mieterschaft geltend zu machen, und der Ball für die Klärung dieser\nRechtsfrage läge beim Gericht bzw. hier der Schlichtungsbehörde im Rahmen der\nvorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Insofern ist nicht ersichtlich, was\nfür den Beschwerdeführer in einem solchen Fall für weitere, nicht triviale Fragen\nzu klären gewesen wären. Auch das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, die gesundheitlichen Beschwerden seiner Mandantin hätten zu weiteren Prüfungen Anlass gegeben, ändern an dieser Einschätzung nichts. So ist weder erkennbar, inwiefern sich dadurch besondere Schwierigkeiten ergeben hätten, noch\nsubstanziiert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde überhaupt, um was für\ngesundheitliche Beschwerden es sich gehandelt habe. Es wäre an ihm, dies im\nSinne einer hinreichenden Beschwerdebegründung darzutun, und es ist nicht Aufgabe der Kammer, in den Akten nach entsprechenden Hinweisen zu suchen.\nDamit bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Einschätzung der\nVorinstanz, es habe sich um einen einfachen Fall mit insgesamt eher tiefer Verantwortung gehandelt, als unzutreffend erscheinen liesse.\n\n"}