{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-10-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_ED200048-L-Z1_2020-10-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2021_Nr_2.pdf", "Checksum": "828e035622c6da508f954699e2eb1964"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ED200048-L/Z1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2021 Nr. 2: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren.\r\n"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:09:14", "Checksum": "61b3e2def8a9d04c4a0abc41396dc427", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1\nRegeste:\nZMP 2021 Nr. 2: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren.\r\n\n\n4.1. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess einen Anspruch auf \"angemessene\" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und damit\nauch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden\nkommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung\ndes Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl\nverstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007,\nErw. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen\n(OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, E. II./1.).\nIm Kanton Zürich erfolgt die Festsetzung der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden (in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden) nach der allgemeinen Regel von § 2 AnwGebV der Streitwert, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Rechtsvertreters sowie die Schwierigkeit des Falls. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert\nund dem notwendigen Zeitaufwand wird die errechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c–e und Abs. 2 AnwGebV).\nKonkret wird im Zivilprozess in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die\nGrundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV anhand des Streitwertes berechnet. § 4\nAbs. 2 AnwGebV sieht zudem vor, dass die so errechnete Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden kann, ist die Verantwortung oder der\nZeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falles besonders hoch\noder tief. Zudem kann bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder\nLeistungen gemäss Art. 92 ZPO die Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden\n-9-\n\n(§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Weitere Gründe, welche eine Erhöhung oder Reduktion\nder Gebühr rechtfertigen, finden sich sodann in §§ 8 ff. AnwGebV (z.B. mehrere\nKlienten, summarisches Verfahren, besondere Entscheide im laufenden Verfahren\netc.). Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt insbesondere keine reine Zeitaufwandentschädigung\ndar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur sehr bedingt massgebend, mithin\nbloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen\nVerordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März\n2016, E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt\n(vgl. BGE 143 IV 453, E. 2.5.1 f. m.w.H.).\nEin solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122\nAbs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015,\nE. 3.1). Es dient der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effiziente\nMandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung\ndes erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw.\nermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss\nArt. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2).\nErst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht\nnimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE\n143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGE 141 I 124 ff., E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019\nvom 24. Februar 2020, E. 6.1.).\n\n4.2.1 Wie gezeigt, entschädigte die Vorinstanz den Beschwerdeführer für seine\nBemühungen mit pauschal Fr. 2'000.–, dies ausgehend von der sich aufgrund des\nStreitwertes ergebenden Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV, welche sie in\nAnwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV um ein Drittel kürzte, in Anwendung von § 4\nAbs. 2 AnwGebV um ein weiteres Drittel, und sodann unter Berücksichtigung von\n§ 9 AnwGebV den genannten Pauschalbetrag von Fr. 2'000.– festsetzte.\n\n4.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weder die sich aus dem Streitwert ergebende Grundgebühr, noch die Reduktion um einen Drittel in Anwendung von § 4\n- 10 -\n\nAbs. 3 AnwGebV oder die grundsätzliche Reduktion in Anwendung von § 9 Anw-\nGebV. Er stört sich indes daran, dass die Vorinstanz § 4 Abs. 2 AnwGebV ebenfalls angewendet und damit zum Ausdruck gebracht habe, es handle sich um einen Fall, in welchem die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder\ndie Schwierigkeit besonders tief gewesen seien. Eine Reduktion in Anwendung\nvon § 4 Abs. 2 AnwGeb rechtfertige sich nicht, habe es sich entgegen der\nVorinstanz doch mindestens um einen durchschnittlichen Fall gehandelt.\n\n4.2.3 Entgegen dem Beschwerdeführer erscheinen die Fr. 2'000.– für seinen erbrachten Aufwand indes wohl als angemessen, dies unabhängig davon, ob man\nals Reduktionsgrund explizit auf 4 Abs. 2 AnwGeb verweist oder nicht:\n\n"}