{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-10-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_ED200048-L-Z1_2020-10-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2021_Nr_2.pdf", "Checksum": "828e035622c6da508f954699e2eb1964"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ED200048-L/Z1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2021 Nr. 2: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren.\r\n"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:09:14", "Checksum": "61b3e2def8a9d04c4a0abc41396dc427", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1\nRegeste:\nZMP 2021 Nr. 2: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren.\r\n\n\nvertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist und -termine sowie der dreijährigen\nSperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR von einem nächstmöglichen Kündigungstermin per 31. März 2024 aus, womit sich bei einem Bruttomietzins von\nFr. 1'980.– ein Streitwert von Fr. 83'160.– (42 Monate à Fr. 1'980.–) ergebe. Da\nder Streitwert von einer periodischen Leistung abhänge, reduzierte die Vorinstanz\ndie resultierende Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV praxisgemäss\num einen Drittel. Eine weitere Reduktion der Grundgebühr um einen Drittel nahm\ndie Vorinstanz in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV vor, da der Fall sich ihrer\nAnsicht nach rechtlich nicht kompliziert gestalte, handle es sich doch um die Anfechtung einer ordentlichen Kündigung gemäss Art. 271 OR, welche vor Schlichtungsbehörde in der Regel auch ohne Mandatierung eines spezialisierten Anwaltes möglich sei. Überdies – so die Vorinstanz weiter – gelange der Tarif für das\nsummarische Verfahren analog zur Anwendung, wobei die Ermässigung gemäss\n§ 9 AnwGebV zu einer Reduktion auf zwei Drittel bis zu einem Fünftel der nach\nden üblichen Grundsätzen errechneten Gebühr führe. Es bestehe überdies kein\nAnlass, die Sprachkenntnisse des Rechtsvertreters besonders zu berücksichtigen,\nsei für das Schlichtungsverfahren doch eine Dolmetscherin beigezogen worden.\nWeitere wesentliche Erhöhungs- oder Reduktionsgründe seien nicht ersichtlich.\nDie im Rahmen des geltend gemachten Zeitaufwandes von 12.3 Stunden veranschlagten drei Stunden für die Erarbeitung des Schlichtungsgesuchs erschienen\nangesichts der Einfachheit des Schlichtungsverfahrens als zu lange. Es stelle sich\ndie Frage, ob eine ganzseitige formelle Begründung, u.a. zur fristgerechten Klageeinreichung, tatsächlich erforderlich gewesen sei, wenn jene zweifelsfrei und wohl\nunbestritten vorgelegen habe. Damit ergebe sich eine Entschädigung von\nFr. 2'000.– exkl. MwSt. Die geltend gemachten Barauslagen seien im beantragten\nUmfang zu entschädigen.\n\n3.2. Der Beschwerdeführer hält an seinem vor Vorinstanz geltend gemachten\nEntschädigungsbetrag von Fr. 3'248.– (inkl. Barauslagen und MwSt.), mithin\nFr. 2'952.– für den von ihm erbrachten Aufwand (\"Honorar\"), fest. Er bemängelt\nweder die Berechnung des der vorinstanzlichen Entschädigung zu Grunde gelegten Streitwertes, noch die Reduktion der Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 3\nGebV aufgrund der periodisch wiederkehrenden Leistungen um einen Drittel. Auch\n-7-\n\ndie Reduktion der Gebühr in analoger Anwendung von § 9 AnwGebV (summarisches Verfahren) unter Berücksichtigung der Einfachheit des Schlichtungsverfahrens werde – so der Beschwerdeführer – nicht beanstandet. Indes rechtfertige sich\neine zusätzliche Reduktion in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV (besonders\ntiefe Komplexität) nicht, führe dies im Ergebnis doch zu einer doppelten Berücksichtigung der Einfachheit.\nDie Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich um einen\nrechtlich nicht komplizierten Fall gehandelt habe. Seine Verantwortung, sein Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles seien – so der Beschwerdeführer – mindestens durchschnittlich gewesen. Es habe für seine Mandantin bei der Frage, ob\nsie weiterhin in ihrer Wohnung leben könne, viel auf dem Spiel gestanden. Zudem\nsei sein Zeitaufwand leicht überdurchschnittlich gewesen, habe sich in tatsächlicher Hinsicht doch die Frage gestellt, welche Beweismittel gegen den Kündigungsgrund des Vermieters, namentlich, dass seine Klientin angeblich mehrfach\nins Treppenhaus uriniert habe, verfügbar seien. Zudem habe er in rechtlicher Hinsicht die nicht triviale Frage zu klären gehabt, ob die gesundheitlichen Beschwerden seiner Mandantin aufgrund ihres dauerhaften Charakters eine Erstreckung\ndes Mietverhältnisses zuliessen, und ob die Kündigung zudem bei Nichtgelingen\ndes Beweises, dass seine Mandantin ins Treppenhaus uriniert habe, gegen den\nGrundsatz von Treu und Glauben verstosse. Auch dabei habe es sich um keine\neinfache Rechtsfrage gehandelt. Damit erscheine der geltend gemachte Aufwand\nvon drei Stunden und 18 Minuten für das Schlichtungsgesuch nicht als überhöht,\nsondern als geboten. Im Übrigen habe die Vorinstanz auch die besonderen\nSprachkenntnisse des Beschwerdeführers gänzlich ausser Acht gelassen, obwohl\ndie Führung des Mandates auf Portugiesisch für ihn einen nicht unerheblichen\nMehraufwand bedeutet habe und auch Übersetzungskosten hätten eingespart\nwerden können.\nDamit ergebe sich, dass bei einem Streitwert von Fr. 83'160.– die Grundgebühr Fr. 9'890.– betrage, welche in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV um einen Drittel auf 6'593.30 zu senken sei. Eine weitere Senkung in analoger Anwendung von § 9 AnwGebV ergebe einen Gebührenrahmen von Fr. 1'318.70 bis\nFr. 4'395.55. Davon ausgehend, dass die Verantwortung sowie der Zeitaufwand\nder Vertretung und die Schwierigkeit des Falles mindestens durchschnittlich gewesen seien, müsse man die Anwaltsgebühr im mittleren Bereich dieses Rahmens,\n-8-\n\nsprich bei Fr. 2'857.10 festsetzen. Damit erscheine das von ihm verlangte Honorar\nvon Fr. 2'952.– ohne weiteres in jeder Hinsicht als angemessen. Die von der Vorinstanz pauschal festgesetzten Fr. 2'000.– würden unter keinem Titel der Verantwortung des Beschwerdeführers, dem notwendigen Zeitaufwand oder der Schwierigkeit des Falles gerecht.\n\n4.\n\n"}