{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-10-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_ED200048-L-Z1_2020-10-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2021_Nr_2.pdf", "Checksum": "828e035622c6da508f954699e2eb1964"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ED200048-L/Z1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2021 Nr. 2: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren.\r\n"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:09:14", "Checksum": "61b3e2def8a9d04c4a0abc41396dc427", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1\nRegeste:\nZMP 2021 Nr. 2: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren.\r\n\n\nZu betonen ist, dass die festzusetzende Entschädigung keine Bewertung der Arbeit des betroffenen Rechtsanwalts darstellt. Die in der AnwGebV statuierten\nGrundsätze stellen lediglich eine möglichst einheitliche Behandlung der betroffenen Mandate auch nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit sicher, ungeachtet der Vielfalt der Arbeitsstile, die einen gewissenhaften Rechtsvertreter oder eine\ngewissenhafte Rechtsvertreterin auszeichnen.\n\n(…).»\n\n*****\n\nAus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU200058-O/U vom 11. Januar 2021 (rechtskräftig; Gerichtsbesetzung: Lichti Aschwanden, Diggelmann,\nStammbach, Gerichtsschreiberin Schnarwiler):\n\n«(…)\n-4-\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1. Am 24. Juli 2020 machte Y., vertreten durch den Beschwerdeführer, ein\nSchlichtungsgesuch gegen Z. betreffend Kündigungsschutz beim Bezirksgericht\nZürich, Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen, anhängig. Mit\nGesuch vom selben Tag ersuchte Y. in Anwendung von § 128 GOG beim Bezirksgericht Zürich um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung\nvom 4. August 2020 hiess das Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich das Gesuch\num Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren\ngut und bestellte Y. in der Person des Beschwerdeführers einen unentgeltlichen\nRechtsbeistand.\n\n1.2. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz nach gescheitertem Schlichtungsverfahren und Erteilung der Klagebewilligung an Y. am 30. September 2020\nein Schreiben und eine Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Schlichtungsverfahren ein. Mit\ndem sinngemässen Ersuchen um Entschädigung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er einen erhöhten Stundenansatz von Fr. 240.– angewendet habe,\nda das Mandat von ihm in portugiesischer Sprache geführt und damit Übersetzungskosten eingespart worden seien. Der Beschwerdeführer ersuchte, ihn bei einem Zeitaufwand von 12.3 Stunden und dem genannten Stundenansatz mit\nFr. 2'953.– und Barauslagen von Fr. 63.80, zuzüglich Fr. 232.22 (7.7% MwSt.), somit total Fr. 3'248.– zu entschädigen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 setzte\ndie Vorinstanz das Honorar auf pauschal Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 63.80 für die\nBarauslagen und Fr. 158.91 (7.7% MwSt.), damit total auf Fr. 2'222.70 fest.\n\n1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom\n23. November 2020 innert der von der Vorinstanz belehrten 30-tägigen Rechtsmittelfrist Beschwerde bei der Kammer und stellt die folgenden Anträge:\n\n\" 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Oktober\n2020 aufzuheben.\n2. Es sei der Beschwerdeführer für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand von Y. im Schlichtungsverfahren vor dem\nBezirksgericht Zürich, Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet-\n-5-\n\nund Pachtsachen, in Sachen Y. gegen Z. betreffend Kündigungsschutz (MO201376-L) wie folgt zu entschädigen:\nHonorar: CHF 2'952.00\nAuslagen: CHF 63.80\nMwSt.: 232.20\nEntschädigung total: CHF 3'248.00\n3. Es sei die ausgerichtete Akontozahlung in der Höhe von\nCHF 2'222.70 von der Entschädigung in Abzug zu bringen.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staatskasse.\"\n\n(…)\n\n2.\n\nDer Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen\nRechtsbeistandes ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die\nunrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des\nSachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch\ndie Überprüfung von blosser Unangemessenheit soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK\nZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift\naber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8.\nNovember 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Die Beschwerde\nist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet\neinzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner,\ndass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat.\nNeue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen\n(Art. 326 ZPO).\n\n3.\n\n3.1. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des Beschwerdeführers unter Anwendung von §§ 2, 4, 9 und 23 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) fest. Sie ging namentlich unter Berücksichtigung der\n-6-\n\n"}