{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2020-10-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_ED200048-L-Z1_2020-10-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2021_Nr_2.pdf", "Checksum": "828e035622c6da508f954699e2eb1964"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ED200048-L/Z1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2021 Nr. 2: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren.\r\n"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:09:14", "Checksum": "61b3e2def8a9d04c4a0abc41396dc427", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 20.10.2020 ED200048-L/Z1\nRegeste:\nZMP 2021 Nr. 2: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren.\r\n\n\nZMP 2021 Nr. 2\n\nArt. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 96 ZPO; § 2, 4, 9 und 23 AnwGebV. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren.\n\nDer Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf Entschädigung im Schlichtungsverfahren richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Festlegung einer Parteientschädigung. In erster Linie ist der streitwertbezogene Tarif der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) massgeblich, der aufgrund der\nSchwierigkeit des Falles, der Verantwortung des Beistands und des Zeitaufwands\nzu konkretisieren ist. Dem informell gestalteten und zügig ablaufenden Schlichtungsverfahren entsprechend gelangt insbesondere auch die Reduktionsmöglichkeit für Vertretungen im summarischen Verfahren nach § 9 AnwGebV analog zur\nAnwendung, denn der Sache nach hat das Schlichtungsverfahren eine ähnliche\nQualität wie ein einfaches Summarverfahren. Besondere Sprachkenntnisse des\nBeistands senken den Instruktionsaufwand und sind daher zu berücksichtigen. Erweist sich eine Entschädigung insgesamt als angemessen, greifen die Rechtsmittelinstanzen nicht ein.\n\nAus der Verfügung des Einzelgerichts des Mietgerichts ED200048-L/Z1 vom\n20. Oktober 2020 (OG-Entscheid im Anschluss; Gerichtsbesetzung: Weber, Gerichtsschreiberin Altieri):\n\n«(…)\n\n1. Mit Verfügung vom 4. August 2020 wurde der Gesuchstellerin für das\nSchlichtungsverfahren MO201376-L vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und\nPachtsachen des Bezirks Zürich die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und\nRechtsanwalt MLaw X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Nachdem das\nSchlichtungsverfahren anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. September 2020 mit Erteilung der Klagebewilligung erledigt worden war, stellte der unentgeltliche Rechtsvertreter dem Gericht mit Eingabe vom 30. September 2020 (Datum Poststempel) seine Kostennote zu und ersuchte sinngemäss um Festsetzung\ndes Honorars.\n-2-\n\n2.1. Gemäss § 23 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren\nvom 8. September 2010 (AnwGebV) richtet sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach dieser Verordnung. Dies führt zu einer Berechnung\nder Entschädigung aufgrund des Streitwerts, wobei die Schwierigkeit des Falles,\nder Zeitaufwand und die Verantwortung des Rechtsbeistands zu berücksichtigen\nsind (§ 2 Abs. 1 AnwGebV).\n\n2.2. Bei der Anfechtung von Kündigungen bemisst sich der Streitwert nach der\nZeitdauer, um welche der Vertrag fortdauern würde, wenn die Kündigung nicht\ngültig wäre. Somit ist der Zeitpunkt massgebend, auf den eine erneute Kündigung\nausgesprochen werden könnte. Dabei ist der in Art. 271a Abs. 1 lit. e OR vorgesehene Zeitraum von drei Jahren zu beachten, sofern der Mietvertrag dem Kündigungsschutz nach Art. 271 ff. OR unterliegt (BGE 137 III 389 E. 1.1).\n\n2.3 Im vorliegenden Fall entspricht der Streitwert dem monatlichen Bruttomietzins für die gemietete bzw. gekündigte Wohnung während der Zeit bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin zuzüglich der im Falle eines Obsiegens ausgelösten Kündigungssperrfrist von drei Jahren. Der Bruttomietzins der Wohnung beträgt Fr. 1'980.–. Der Mietvertrag vom 24. Januar 2014 ist kündbar mit einer Frist\nvon drei Monaten im Voraus jeweils auf Ende März und Ende September. Gerechnet ab dem bestrittenen Kündigungstermin vom 30. September 2020 sowie der\ndreijährigen Sperrfrist i.S.v. Art. 271a Abs. 1 lit. e OR wäre der 31. März 2024 der\nnächstmögliche Kündigungstermin. Damit beträgt der Streitwert einstweilen\nFr. 83'160.– (42 Monate à Fr. 1'980.–). Da der Streitwert von einer periodischen\nLeistung abhängt, ist die resultierende einfache Gebühr gestützt auf § 4 Abs. 3\nAnwGebV praxisgemäss um einen Drittel zu ermässigen. Ferner rechtfertigt es\nsich vorliegend, die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen weiteren\nDrittel auf Fr. 4'395.– exkl. MWSt. zu ermässigen, da sich der vorliegende Fall als\nrechtlich nicht kompliziert gestaltete, handelte es sich doch um eine Anfechtung\neiner ordentlichen Kündigung gemäss Art. 271 OR, welche vor der Schlichtungsbehörde in der Regel auch ohne Mandatierung eines spezialisierten Rechtsanwalts möglich ist. Nach ständiger Praxis gelangt überdies der Tarif für das summarische Verfahren analog zur Anwendung, da das informelle und mit dem summarischen Verfahren vergleichbare Schlichtungsverfahren dem Einigungsversuch\ndient und – auch von einem Rechtsvertreter – so einfach wie möglich gehalten\n-3-\n\nwerden soll. Die Ermässigung nach § 9 AnwGebV führt zu einer Reduktion auf\nzwei Drittel bis einen Fünftel der nach den übrigen Grundsätzen berechneten Gebühr. Es besteht kein Anlass, die Sprachkenntnisse des Rechtsvertreters besonders zu berücksichtigen, musste doch für die Schlichtungsverhandlung dennoch\neine Dolmetscherin beigezogen werden. Nach den genannten Grundsätzen ergibt\nsich eine Entschädigung von Fr. 2'000.– exkl. MWSt. Weitere wesentliche Erhö-\nhungs- oder Reduktionsgründe sind nicht ersichtlich. Beim geltend gemachten\nZeitaufwand von 12.3 Stunden fällt im Übrigen auf, dass für die Erarbeitung des\nSchlichtungsgesuchs über drei Stunden veranschlagt wurden. Dies erscheint angesichts der Einfachheit eines Schichtungsverfahrens als zu lange. Es stellt sich\netwa die Frage, ob eine ganzseitige formelle Begründung unter anderem zur fristgerechten Klageeinreichung tatsächlich erforderlich gewesen ist, wenn jene zweifelsfrei und deshalb wohl unbestritten vorlag. Zusätzlich zu entschädigen sind aber\ndie geltend gemachten Barauslagen von Fr. 63.80. Insgesamt resultiert daraus\neine Entschädigung von Fr. 2'222.70 inkl. 7.7% MWSt.\n\n"}