und aufgrund des Arbeitsrapports der F. Service AG vom 19. August 2022 Kenntnis davon, dass der Zuluftkanal in der Hohldecke mit einer Gipsplatte verschlossen und der Kanal im Inneren mit Isolationsmaterial «verstopft» sei und dass die Zuluftleitungen im ersten Obergeschoss zum Teil «nicht mit den Hauptleitungen verbunden» seien. Ungenau ist diesbezüglich einzig die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe bereits im August 2022 vom Problem der im Lüftungsschacht «abgeschnittenen» Leitungen für das erste Obergeschoss gewusst.