In Bezug auf die Wesentlichkeit des behaupteten Irrtums der Beschwerdeführerin über die Tauglichkeit der Lüftungsanlage führt die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin scheine sich hauptsächlich an der fehlenden Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage zu stören, ohne substantiiert aufzuzeigen, inwiefern der Vergleich in diesem Zusammenhang relevant sein soll. Es sei sehr wohl relevant, ob sich ihre Situation nach Aufhebung des geschlossenen Vergleichs verbessern würde. Die Vorinstanz habe zutreffend aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin eine solche Benachteiligung durch den Vergleich nicht (substantiiert) dargetan habe.