Die subjektive Wesentlichkeit ihres behaupteten Irrtums über die Tauglichkeit der Lüftungsanlage begründet die Beschwerdeführerin damit, dass die Tauglichkeit der Lüftungsanlage für sie notwendige Grundlage des Abschlusses der Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin vom 8./9./10. Februar 2022 gewesen sei. Sie hätte die erwähnte Vereinbarung nicht abgeschlossen, wenn sie Kenntnis von der Untauglichkeit der Lüftung gehabt hätte – namentlich vom Umstand, dass die Leitungen für das erste Obergeschoss im Lüftungsschacht abgeschnitten und mit Isolationsmatten verstopft seien und Verbindungen zu den Verteilleitungen im ersten Obergeschoss fehlen würden, so dass die Lüftung im ersten