Die Beschwerdeführerin habe eingestandenermassen schon am 23. August 2022 gewusst, dass die Lüftung wegen gravierender Probleme nicht funktioniert habe, insbesondere weil der Zuluftkanal in der Hohldecke im ersten Obergeschoss des Mietobjektes mit Isolationsmaterial verstopft gewesen sei und weil die Zuleitungen zum ersten Obergeschoss zum Teil nicht mit den Hauptleitungen verbunden gewesen seien. In der E-Mail vom 7. Oktober 2022 habe E., welcher von der Beschwerdeführerin mit der Untersuchung und Behebung des Mangels beauftragt worden sei, zwar angegeben, dass nicht wie zunächst vermutet, fehlerhafte Klappen für die Fehlfunktion verantwortlich seien;