1.8 Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Februar 2023 berichtigte die Vorinstanz diese Rechtsmittelbelehrung. Sie erwog, der Entscheid über das Revisionsgesuch sei nicht mit Berufung, sondern mit Beschwerde anfechtbar. Von den an- - 14 - waltlichen Vertretern der Parteien könne erwartet werden, dass sie eine Grobkontrolle der Rechtsmittelbelehrung vornähmen und die entsprechenden Verfahrensbestimmungen summarisch überprüfen würden. Deshalb beginne die Rechtsmittelfrist ab Zustellung dieses Beschlusses mit dem berichtigten Dispositiv nicht neu zulaufen, wobei darüber letztlich die Rechtsmittelinstanz zu befinden habe.