1.7 Mit Zirkulationsbeschluss vom 16. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin infolge offensichtlicher Unbegründetheit bzw. Unzulässigkeit im Sinne von Art. 330 ZPO ab, ohne von der Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme dazu einzuholen. Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 7'000.– fest, auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und sprach der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu. Als Rechtsmittel belehrte sie die Berufung innert 30 Tagen.