Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Revisionsklägerin kostenpflichtig. Der Streitwert liegt zumindest gleich hoch wie der Streitwert der ursprünglichen Klage, mithin bei Fr. 861'000.– (vgl. act. 6/7; so im Übrigen auch der damalige Rechtsvertreter der Revisionsklägerin, act. 6/1 S. 4). Unter Berücksichtigung des Spezialtarifs für Kündigungsschutzstreitigkeiten gemäss § 7 GebV (Reduktion um einen Drittel) ergibt sich daraus eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 18'650.–. Weiter kann das Gericht bei Abweisung eines Revisionsbegehrens die volle Gebühr auf maximal 2/3 des ordentlichen Betrages ermässigen. Insgesamt erweist sich eine Gebühr von Fr. 7'000.– als angemessen.