Dies bestreitet sie auch im Revisionsgesuch nicht. Der Vergleich ersparte den Parteien daher neben der Auseinandersetzung über eine etwaige Vertragsbeendigung schon im Jahre 2020 auch ein zusätzliches Verfahren über die Zahlungsverzugskündigung, welche die Revisionsbeklagte oder die B. AG ohne den Vergleich gestützt auf den Zahlungsrückstand 2021 zweifellos ausgesprochen hätte. Bei einem Wiederaufleben der alten Verträge und der Wiederaufnahme des alten Verfahrens würde die Revisionsklägerin vom Umstand profitieren, dass Kündigungen nicht auf vergangene Termine ausgesprochen werden können. Ein solches Verhalten erweist sich als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 25 OR.