Die mutmasslich wahren Gründe für das Vorgehen der Revisionsklägerin dürften ihrem Antrag auf Vollstreckungsaufschub bzw. Beseitigung der gerichtlichen Ausweisungsanordnung zu entnehmen sein: Sie versucht schlicht, der vereinbarten Ausweisung zu entgehen, und zwar obwohl sie im Vergleich eingeräumt hat, allein für das Jahr 2021 mit mehr als Fr. 30'000.– Mietzins im Rückstand gewesen zu sein. Dies bestreitet sie auch im Revisionsgesuch nicht.