Der Irrtum über die Funktionsfähigkeit der Lüftung hatte daher mit dem Motiv der Revisionsklägerin für den Vergleichsschluss nichts zu tun, jedenfalls nichts, was man nach Treu und Glauben und aus Sicht einer vernünftigen und korrekten Vertragspartei als notwendige Grundlage des Vergleichs betrachten könnte. - 11 -