Beide Untermietverträge erklärten die Bestimmungen des Hauptmietvertrages sodann gleichen Orts auch für die Untermietverhältnisse anwendbar, wobei der Hauptmietvertrag jeweils als Anhang aufgeführt wurde. Wie auch immer man sich im Übrigen zur Rohbaumiete stellt, ist in erster Linie das vertraglich Vereinbarte für die Rechtlage massgeblich und nicht der Zustand der Sache bei Übergabe, wie die Revisionsklägerin anzunehmen scheint. Und selbst wenn man Vorbehalte gegen die Zulässigkeit der Rohbauklauseln haben könnte, würden diese mit und ohne den Vergleich vom 8./9./10. Februar 2022 in genau gleicher Weise bestehen.