Bei all dem ist nicht einmal klar, dass die Revisionsklägerin sich überhaupt erfolgreich auf Mängelrechte berufen könnte: Sie räumt selber ein, dass schon das alte Hauptmietverhältnis eine Rohbaumiete vorsah, wogegen dies im Untermietverhältnis nicht der Fall gewesen sein soll. Dies trifft aber nicht zu: Zumindest der Untermietvertrag betr. der eigentlichen Club-Räume enthält unter den weiteren Bestimmungen die Klausel: «Mängel sind jeweils selbst zu beheben». Beide Untermietverträge erklärten die Bestimmungen des Hauptmietvertrages sodann gleichen Orts auch für die Untermietverhältnisse anwendbar, wobei der Hauptmietvertrag jeweils als Anhang aufgeführt wurde.